Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines Geltungsbereich

  1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorhaltlos ausführen.
  2. Unsere Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 8 310 Abs. 1 BGB.

Angebot-Angebotsunterlagen Bestellung/Auftragserteilung

  1. Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich. Die jeweilige Preisbindungsfrist bei Sukzessivlieferverträgen ist auf dem Angebot vermerkt.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die von als vertraulich bezeichnet sind.
  3. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer Abnahmeerklärung in schriftlicher Form, per Fax oder elektronisch. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
  5. Bei Bestellungen von Risikoteilen, die Personenschäden oder sonstige gravierende Schäden verursachen können, ist der Besteller verpflichtet, darauf hinzuweisen. Wir versichern dann (auf Kosten des Bestellers) diese Risikoteile gesondert. Die anfallenden Versicherungskosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Über die Handhabung im Einzelnen ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

Preise Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungspreis innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Einen Skontoabzug gewähren wir nicht.
  2. Unsere Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Wir sind berechtigt, Anzahlungen auf Aufträge nach Vereinbarung zu verlangen.
  4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, Sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  5. Kommt der Besteller mit einer Rechnung in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, noch laufende Arbeiten sofort einzustellen und Vorauskasse in Höhe des Kaufpreises zu verlangen.
  6. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt sind. Die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen ist zulässig. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Verhältnis beruht.

Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die verbindliche schriftliche Auftragserteilung, sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung des Bestellers (z.B. Zulieferung von Teilen, Plänen etc.) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Fristsetzung bleibt vorbehalten.
  3. Verletzt der Besteller schuldhaft Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Gefahrenübergang Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Dies gilt nicht bei Nacherfü
  3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Reklamationen sind innerhalb von 8 Arbeitstagen unter Angabe der Lieferscheinnummer anzumelden.
  2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Solange wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung, insbesondere zur Erhebung von Mängeln oder Lieferung einer mangelfreien Sache nachkommen, hat der Besteller kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Für nicht erkennbare Mängel an Waren oder an Teilen (z.B. Materialfehler), die vom Besteller zugeliefert werden, wird keine Haftung übernommen. Der Besteller trägt das volle Risiko dafür, dass in den vom ihm eingereichten Unterlagen, Zeichnungen, Mustern, die korrekten Materialangaben und — maße eingetragen sind, bzw. das korrekte Muster vorgelegt wird. Das eben gesagte gilt auch für die Funktionsfähigkeit bzw. die Funktionstüchtigkeit der nach Plänen, Zeichnungen Mustern etc. gefertigten Teile.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir vorsätzlich oder grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern die Verletzung wesentlichen Vertragspflicht nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Wenn wir Material entsprechend den Vorgaben des Kunden verwenden, haften wir nicht für eventuelle Mängel, Schäden oder Mangelfolgeschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das verwendete Material mangelhaft ist und/oder sich nachträglich herausstellt, dass dieses Material für den vom Besteller gedachten Verwendungszweck nicht geeignet ist.
  9. Ein Mangel liegt nicht vor bei Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Wartungsfehler oder dadurch entstehen, dass die Lieferung vom Besteller fehlerhaft behandelt wird oder wenn Änderungen ohne unsere Zustimmung erfolgen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass dies keine Auswirkungen auf den aufgetretenen Schaden/Mangel gehabt hat. Werden in diesen Fällen auf Veranlassung des Bestellers Mangelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt, zahlt der Besteller eine Aufwandsentschädigung. Sie umfasst neben dem Material- und Arbeitsaufwand auch weitere (üblich) Auslagen.
  10. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Schadens statt der Leistung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
  11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  12. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  13. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  14. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn Umstände eintreten, die außerhalb unserer Kontrolle liegen und nicht durch zumutbare Vorsorgemaßnahmen vermieden werden können (z.B. behördliche Eingriffe -die wir nicht zu vertreten haben-, Betriebsstörungen -Stromausfall-, Streik, Ausfall wichtiger Arbeits- und Transportmittel, kriegsähnliche Handlungen, Schnee, Eis, Überschwemmungen).

Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §6 vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Aufbewahrung von Werkzeugen etc.

  1. Wir verpflichten uns, die uns überlassenen Werkzeuge, Lehren und sonstige Hilfsmittel, die im Eigentum des Bestellers stehen, sorgfältigst zu behandeln und aufzubewahren. Diese Verpflichtung erstreckt sich max. bis 5 (fünf) Jahre nach der letzten Serienlieferung. Nach diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, mit dem Eigentümer die Auslieferung zu vereinbaren.
  2. Alle diese überlassenen Werkzeuge etc. sind vom Kunden, Eigentümer bzw. Besteller gegen Feuer, Wasser- und Diebstahl ausreichend zu versichern.

Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und eine eventuell beginnende Teile-Produktion einzustellen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben kö Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Gerichtsstand Erfüllungsort Sonstiges

  1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen

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